Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Haus,- Wohnungs- und Grundeigentümerverein Frankenthal, Grünstadt und Umgebung e. V. ‚Haus und Grund Frankenthal“. Er stellt die örtliche Gliederung der Gesamtorganisation der Haus,- und Grundeigentümer dar.
  2. Der Verein ist im Landesverband der Haus- und Grundeigentümer von Rheinland-Pfalz angeschlossen.
  3. Der Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Frankenthal.
  4. Der Verein ist rechtsfähig durch die Eintragung ins Vereinsregister.

§ 2 Aufgaben

  1. Der Verein bezweckt unter Ausschluß von Erwerbszwecken die Förderung der Grundstückswirtschaft und die Wahrung der gemeinschaftlichen Belange des Haus- und Grundeigentums in Staat und Gemeinde. Er hat namentlich die Aufgabe, seine Mitglieder über die Rechte und Pflichten des Haus- und Grundeigentums zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.
  2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben obliegt es ihm insbesondere, den Zusammenschluß der Haus- und Grundeigentümer zu betreiben und Einrichtungen zu unterhalten, die der Unterstützung der Mitglieder dienen.

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Innerhalb der ersten vier Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung durch zwei bestellte Rechnungsprüfer zu erfolgen.

§ 4 Mitgliederschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche Eigentum oder eine sonstiges zum Besitz berechtigtes Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht und deren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung innerhalb des Vereinsbereiches gelegen ist. Das gleiche gilt für Ehegatten sowie für Grundverwalter. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten
    können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.
  2. Als außerordentliche und gleichberechtigte Mitglieder können volljährige Abkömmlinge von Vereinsmitgliedern oder deren Ehegatten aufgenommen werden. Sie sind beitragsfrei.
  3. Mitglieder, die sich um die Ziele der Organisation besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrags befreit.
  4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet:
    a) Durch Kündigung, welche erstmals zum Ablauf des übernächsten Jahres, gerechnet vom Eintrittsjahr an, möglich ist.
    b) Durch Tod. Die Erben Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.
    c) Durch Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Ausschusses bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Der Ausschluß ist durch eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann binnen vier Wochen Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Tod, den Austritt oder Ausschluß eines Mitglieds nicht berührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt,
    a) die Einrichtung des Vereins zu nutzen,
    b) an den Versammlungen und Kundgebungen des Vereins teilzunehmen und insbesondere die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung, bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung
    des Vereinsvermögens zustehen.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
    a) die gemeinschaftliche Belange des Haus- und Grundeigentums wahrzunehmen und zu fördern,
    b) den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 6 Beiträge

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind im voraus zu entrichten.
  2. Bei Mitgliedern, die über größeren Grundbesitz verfügen, wird der Beitrag im gegenseitigen Einvernehmen durch den Vereinsausschuß festgelegt.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind
a) der Vereinsvorstand
b) der Vereinsausschuß
c) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter; sie sind beide jeweils alleinvertretungsberechtigt.
  2. Der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter bis zum Zeitpunkt der Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Der Vereinsvorsitzende bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens der Mitgliederversammlung.
  3. Dem Vorstand obliegt die gesamte Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Mitarbeiter berufen und Ausschüsse einsetzen.
  4. Das Amt des Vorstandes ist ein Ehrenamt. Der Vorstand kann eine Aufwandsentschädigung erhalten, über deren Höhe der Ausschuß befindet.

§ 9 Der Ausschuß

  1. Dem Vorstand steht der Ausschuß zur Seite. Dieser wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Ausschuß besteht aus fünf, höchstens neun Mitgliedern.
  2. Der Ausschuß ist in allen wichtigen Angelegenheiten vor der Entscheidung vom Vorstand zu hören. Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vereinsvorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung soll schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlußfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung  der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegt im übrigen die Vornahme etwaiger Satzungs-änderungen, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins. Sie ist einzuberufen, wenn
    a) das Interesse des Vereins es erfordert,
    b) ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  2. Außerdem hat alljährlich innerhalb der ersten fünf Monate des Kalenderjahres eine Mitgliederversammlung (Jahresgeneralversammlung) stattzufinden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Inserat in der örtlichen Tagespresse RHEINPFALZ und Frankenthaler Zeitung. Sie kann auch durch Plakatanschlag oder durch die Post an jedes einzelne Mitglied erfolgen.

§ 11 Jahresgeneralversammlung

  1. Der Jahresgeneralversammlung obliegt:
    a) die Wahl des Vereinsvorsitzenden und seines Stellvertreters. Die alle drei Jahre ausscheidenden Mitglieder der Verwaltung können wiedergewählt werden. Der Ausschuß kann der Mitgliederversammlung die Wiederwahl empfehlen,
    b) die Entgegennahme des Jahresberichtes durch den ersten Vorsitzenden, des Kassenberichtes durch den Rechner und die Vorlage und Genehmigung des Haushaltsplanes und des Voranschlages,
    c) die Erteilung der Entlastung für den Vorsitzenden und den Ausschuß,
    d) die Ernennung von zwei Kassenprüfer,
    e) die Festsetzung von zwei Kassenprüfer
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsvorsitzende.
  3. Alle Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern jedoch durch Stimmzettel.
  4. Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen beiden Bewerbern das Los.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme. Es kann sich durch den Ehegatten, volljährige Abkömmlinge oder durch den Verwalter seines Hauses vertreten lassen. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist unzulässig.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses sind durch eine Niederschrift zu beurkunden und vom ersten Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, sämtliche Rechnungsunterlagen auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen.

§ 13 Vereinsorgan

Die Mitglieder erhalten die Fachzeitschrift “Haus und Grund“.

§14 Satzungsänderung

  1. Die Änderung dieser Satzung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  2. Zur Gültigkeit eines Beschlusses bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer besonderen hierzu berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß fordert die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder und einer Dreiviertel-Mehrheit aller abgegebenen Stimmen.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so erfolgt innerhalb von zwei Wochen die Einberufung einer neuen Einberufung, welche nunmehr ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen kann.
  3. In der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen wird, ist über die Verwendung des bei der Auflösung etwa vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.

§ 16 Gerichtsstand

Gerichtsstand für den Verein ist das Amtsgericht Frankenthal.

§ 17 Schlichtung von Streitigkeiten

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann auf Anordnung des Vereinsvorsitzenden ein Schiedsgericht gebildet werden, welches aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Jeder Streitteil benennt einen Beisitzer. Der Vereinsvorsitzende benennt den Vorsitzenden für das Schiedsgericht.

Frankenthal, August 1997

1. Vorsitzender
-Peterhans-

2. Vorsitzender
-C. Massa-

 

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